Eine Oberstufe für die Gemeinschaftsschule Reinbek

Gemeinschaftsschule Reinbek
Gemeinschaftsschule Reinbek

Martin Habersaat wünscht sich Kooperation in der Region: Am 19. Dezember hat das Ministerium für Schule und Berufsbildung die Genehmigung für die Errichtung einer Oberstufe an der Gemeinschaftsschule Reinbek erteilt. Das ist ein großer Erfolg für Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Vertreter der Kommunalpolitik, die sich seit Jahren für diese Oberstufe eingesetzt haben. Martin Habersaat, bis zu seinem Einzug in den Landtag selbst Lehrer, hatte sich in seinem Wahlkreis und in Kiel für das Projekt eingesetzt, das die Möglichkeit eröffnen soll, in Reinbek und Wentorf das Abitur nach neun Jahren zu erwerben. Er gratuliert und wünscht sich eine neuartige Kooperation für die Schulen in der Region.

Martin Habersaat, stellvertretender Vorsitzender und bildungspolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion: „Diese Entscheidung birgt tolle Chancen für viele Schülerinnen und Schüler und sie eröffnet die Möglichkeit, neue Wege der Kooperation zu gehen.“ Laut Schulgesetz kann eine Genehmigung für eine neue Oberstufe erst erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule mindestens bis zur Jahrgangsstufe neun aufgewachsen ist. Das ist in Reinbek der Fall, in Wentorf wäre es erst 2018 so weit gewesen. Trotzdem können beide Schulträger und beide Schulen auf Augenhöhe kooperieren und das Projekt Oberstufe gemeinsam angehen. Habersaat: „Ich freue mich, sowohl aus Reinbek als auch aus Wentorf solche Signale vernommen zu haben.“

Auch eine Kooperation mit den Gymnasien sei denkbar, beispielsweise um die Auswahlmöglichkeiten an Oberstufenprofilen in der Region noch besser zu gestalten, als sie heute ohnehin schon seien. „Wichtig ist, dass diese Kooperationen ‚echt‘ sind. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung wird es nicht getan sein, sie muss auch mit Leben gefüllt werden. Ebenso wichtig ist, dass dabei nicht die Schülerinnen und Schüler aus dem Auge verloren werden, die nicht die Studienreife anstreben. Auch sie werden gebraucht, auch für sie gibt es bei uns gute Angebote.“

 

Hintergrund:

Mit dem neuen Schulgesetz, dass als Konsequenz aus einem umfassenden Bildungsdialog 2013 beschlossen wurde und seit dem 1. August 2014 in Kraft ist, hatte die Koalition aus SPD, Grünen und SSW die Möglichkeit geschaffen, neue Oberstufen an Gemeinschaftsschulen einzurichten. In Stormarn wurden entsprechende Genehmigungen bereits für die Hahnheide-Schule in Trittau und die Dietrich-Bonhoeffer-Schule in Bargteheide erteilt.

Weitere Anträge auf die Errichtung von Oberstufen liegen derzeit nicht vor. Habersaat: „Es gibt auch nicht mehr viele Standorte, an denen die Einrichtung einer neuen Oberstufe sinnvoll ist. Und nicht überall gibt es die erforderliche kommunalpolitische Mehrheit für so einen Schritt.“ Im Schulgesetz wurde in Paragraph 43 geregelt, ab wann ein öffentliches Bedürfnis für die Errichtung einer neuen Oberstufe als gegeben gilt. Beispielsweise sollen mindestens 50 Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe zu erwarten sein und vorhandene Oberstufen nicht gefährdet werden.

 

Insgesamt wurden bisher 16 neue Oberstufen genehmigt:

Gemeinschaftsschule Auenland, Bad Bramstedt (Segeberg)

Gemeinschaftsschule im Schulzentrum Bad Segeberg (Segeberg)

Dietrich-Bonhoeffer-Schule, Bartgeheide (Stormarn)

Hans-Brüggemann-Schule, Bordesholm (Rendsburg-Eckernförde)

Gemeinschaftsschule Büchen (Kreis Herzogtum Lauenburg)

Heinrich-Heine-Schule, Büdelsdorf (Rendsburg-Eckernförde)

Gemeinschaftsschule Handewitt (Schleswig-Flensburg)

Gemeinschaftsschule Kellinghusen (Steinburg)

Albinus-Gemeinschaftsschule, Lauenburg (Kreis Herzogtum Lauenburg)

St. Jürgen Grund- und Gemeinschaftsschule, Lübeck

Gemeinschaftsschule Nortorf (Rendsburg-Eckernförde)

Gemeinschaftsschule Reinbek (Stormarn)

Grund- und Gemeinschaftsschule, Sandesneben (Kreis Herzogtum Lauenburg)

Gemeinschaftsschule Probstei, Schönberg (Plön)

Hahnheide-Schule, Trittau (Stormarn)

Eider-Treene-Schule, Tönning (Nordfriedland)

 

Schulgesetz, § 43:

(5) Die Gemeinschaftsschule kann eine Oberstufe entsprechend § 44 Abs. 3 haben. Ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 gilt als gegeben, wenn

  1. die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schülerinnen und Schüler umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird, und
  2. infolge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemein bildenden Schule mit Oberstufe oder eines Beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird.

Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule mindestens bis zur Jahrgangsstufe neun aufgewachsen ist.