Wie sieht der Zeitplan aus? Wie können wir uns beteiligen?
- September 2019: Vorstellung des Entwurfes im Landesparteirat; anschließend Veröffentlichung als Diskussionsvorlage für die Gliederungen der Landes-Partei
- September 2019 – 15. Januar 2020: Diskussionsprozess in den Gliederungen und der Bundespartei (ggfs. Beschlüsse auf Bundesebene und konkrete Änderungsvorschläge aus den Gliederungen)
- Januar/Februar 2020: Zweite Diskussion im Landesparteirat
- Februar 2020: Beschluss eines Antrages für den außerordentlichen Landesparteitag durch den Landesvorstand
- März 2020: Beschluss einer neuen Satzung beim außerordentlichen Landesparteitag in Lübeck
Welche Grundsätze liegen der überarbeiteten Satzung zugrunde?
- Klare Gliederung
- Redaktionelle Klarstellungen (Angleichung und Bezugnahme auf übergeordnete Regelungen)
- Begriffliche Trennungen von Parteitagen (allgemein, ordentlich, außerordentlich) und Delegiertenversammlungen
Welche Änderungen sind politisch besonders interessant?
- Landesvorstandsstruktur (evtl. Doppelspitze nach Entscheidung der Bundespartei)
- Beauftragte des Landesvorstandes stärken: Mitgliederbeauftragte/r, Gleichstellungsbeauftragte/r
- Jugendquote für Führungsgremien und Wahllisten
- Alternierende Wahllisten obligatorisch
- Aufnahme der Mitgliederbeteiligung in die Satzung: Mitgliederentscheid und Urwahl
- Klarstellungen: Delegierte eines Kreisverbandes oder Arbeitsgemeinschaft
- Neue Struktur des Landesparteirats
Welche Satzungsänderungen greifen auf Kreisverbände und Ortsvereine durch?
§ 2 (3) Ortsvereine, die mehrere Gemeinden umfassen, können Stützpunkte bilden. Sie organisieren die ortsbezogene politische Arbeit. Der Ortsvereinsvorstand ist für die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten bei der Kommunalwahl in den Stützpunktgemeinden verantwortlich. | Stärkung der Vor-Ort-Struktur: Aufnahme von „Stützpunkten“ |
§ 5 (6) In den Führungsgremien sollen 25 Prozent der zu vergebenden Vorstandspositionen an Mitglieder unter 35 vergeben werden. | Beschlusslage A1/2017
Weiche Juso-Quote für Vorstände. |
§ 6 (1) In öffentlichen Mandaten sollen Frauen und Männer zu je 50 Prozent vertreten sein. Die angemessene Vertretung wird durch die alternierende Aufstellung von Wahllisten sichergestellt. | Alternierende Aufstellung von Wahllisten obligatorisch. |
§ 6 (2) Auf Wahllisten soll auf jedem fünften Platz eine Person unter 35 Jahren vorgeschlagen werden. | Beschlusslage A1/2017
Weiche Juso-Quote für Listen. |
§ 6 (4) Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreistage und die Vertretungen in den kreisfreien Städten werden auf Delegiertenkonferenzen aufgestellt. In kreisfreien Städten kann die Satzung des Kreisverbands die Aufstellung durch eine Mitgliederversammlung zulassen. | Klarstellung: Mitgliederversammlungen nur in kreisfreien Städten und mit Satzungsvorbehalt. |
§ 6 (9) Eine Beteiligung an kommunalen Wählergemeinschaften ist nur dann möglich, wenn eigene Parteilisten nicht bestehen und der zuständige Kreisvorstand im Benehmen mit dem Landesvorstand seine Zustimmung erteilt. | Klarstellung: Wie bisher. |
§ 18 (2) Stimmberechtigte Mitglieder sind: 1. 43 von den Parteitagen der Kreisverbände in geheimer Abstimmung nach § 8 WahlO zu wählenden Delegierten. Dabei erhält jeder Kreisverband vorab ein Grundmandat. Die weiteren Mandate werden nach dem Schlüssel für die Errechnung der Delegiertenzahlen auf den Landesparteitagen auf die Kreisverbände verteilt, |
Neue Struktur des Landesparteirates: Zusätzliche Delegiertenwahlen für die Kreisparteitage. |
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